AGB
§ 1 Geltungsbereich
- Für alle Leistungen, Angebote und Lieferungen sowie sämtliche vertraglichen Leistungen zwischen RWT-Koops und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige vertragliche Beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von RWT-Koops haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen RWT-Koops nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
- Alle vertraglichen Abreden und individuellen Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden und haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten jedoch ihre Gültigkeit, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Individualabreden stehen. RWT-Koops behält sich Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Eine Verwendung dieser Unterlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch RWT-Koops. Zuwiderhandlungen verpflichten den Verwender zum Schadenersatz.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Diese Angaben stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
- Die von RWT-Koops unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sowie Neben- und Änderungsabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch RWT-Koops, es sei denn, RWT-Koops veranlasst unverzüglich die Lieferung der bestellten Ware. In diesem Fall gilt die Veranlassung der Lieferung, spätestens jedoch die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Der Käufer kann gegenüber RWT-Koops nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
- Lieferzeiten gelten grundsätzlich als unverbindlich. Eine verbindliche Lieferzeit bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen Ereignissen hinsichtlich derer RWT-Koops weder eigener Vorsatz noch eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen ist, hat RWT-Koops auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Dazu zählen insbesondere Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen wie Feuer, Hagel, Sturmschäden o. ä., Sabotage, Vandalismus, Diebstahl, Lieferschwierigkeiten oder Vertragsverletzungen unserer Lieferanten oder Spediteure.
- In den Fällen des Absatzes 2 ist RWT-Koops berechtigt, die Leistung für die Dauer der Beeinträchtigung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein teilweiser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer nachweist, dass er an der verbleibenden Teilleistung kein Interesse hat. Dies gilt auch bei unverbindlich vereinbarten Lieferzeiten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die RWT-Koops aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer / Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von RWT-Koops angenommene Schecks einzulösen, behält sich RWT-Koops das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Übersteigt der Wert der für RWT-Koops bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20%, so ist RWT-Koops auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
- Der Käufer / Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherheitsnehmern in ausreichender Form bekannt gemacht wird.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware / hergestellten Sache, zu deren vollen Wert, da RWT-Koops als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RWT-Koops Miteigentum am Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
- Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon mit Vertragsschluss insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an RWT-Koops ab.
- Zugriffe Dritter auf die RWT-Koops gehörenden Waren und Forderungen hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Gewährleistung
- Sofern es sich beim Käufer / Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, so ist die gesetzliche Gewährleistung auf zwölf Monate begrenzt; bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder an den Endkunden an welchen RWT-Koops oder ein Dritter das Produkt im Auftrag des Käufers liefert. Leistungsort ist der Geschäftssitz von RWT-Koops. Dies gilt auch für die Nacherfüllung. Wird die Kaufsache auf Wunsch des Käufers / Auftraggebers an einen anderen als den Leistungsort versandt so gilt § 447 BGB entsprechend. Dies gilt auch wenn der Transport von RWT-Koops durchgeführt wird.
- Ist der Käufer Unternehmer hat er gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen und ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung ausgeschlossen.
- Bei Waren / Produkten zum Erdeinbau gelten optische Makel wie z.B. Kratzer und Dellen nicht als Mängel im Sinne der gesetzlichen Regelungen, soweit eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht besteht.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von RWT-Koops nicht befolgt oder die Produkte nicht der Einbau- bzw. Aufbauanleitung entsprechend montiert, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substanziierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Käufer ohne Genehmigung von RWT-Koops selbst Reparaturversuche unternimmt oder Dritte damit beauftragt. Das Öffnen von technischen Geräten führt ebenfalls zum Ausschluss der Gewährleistung, sofern Mängel dadurch entstanden sind oder sich ausgeweitet haben.
- Ist die Ware im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mangelhaft, so ist RWT-Koops wahlweise zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung übernimmt RWT-Koops die Kosten für den Transport der neu zu liefernden Sache zum ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ort innerhalb von Deutschland liegt und mit einem LKW zugänglich ist. Andernfalls haftet RWT-Koops nur für die tatsächlich anfallenden bzw. die tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 10% des Warenwertes zum Zeitpunkt des Verkaufs. Weitere Kosten, insbesondere Kosten des Ein- und Ausbaus der Ware, Kosten der Weitersendung und die Kosten der Untersuchung der Ware werden von RWT-Koops nicht übernommen.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Körper, Leib oder Gesundheit des Käufers oder auf Grund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von RWT-Koops oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.
- Gewährleistungsansprüche gegen RWT-Koops stehen nur den jeweiligen Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
- Sofern Garantieerklärungen von RWT-Koops gegenüber dem Endkunden abgegeben werden, so gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Inhalt. Im Rahmen einer Garantie grundsätzlich nicht mit umfasst sind der Ersatz von Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Kosten für Leistungen die aufgrund der Garantieerklärung erfolgen. Diese Kosten werden dem Kunden von RWT-Koops separat in Rechnung gestellt. Mit der Reparatur oder Nachlieferung beginnt die Garantiezeit nicht neu zu laufen. Gesetzliche Gewährleistungsregelungen bleiben unberührt.
- Macht der Käufer einen Mangel geltend, welcher sich nicht als Fall der Gewährleistung herausstellt, so ist er verpflichtet, RWT-Koops alle durch den vermeintlichen Gewährleistungsfall entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten des mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängenden Schriftverkehrs, der Telefonate, der aufgewendeten Arbeitszeit, Prüfungs-, Versendungs- und Abholkosten zu erstatten. RWT-Koops ist berechtigt, insoweit angemessene und für die jeweilige Arbeit branchenübliche Pauschalen zugrunde zulegen. RWT-Koops kann verlangen, dass der Käufer seine Einstandspflicht im Sinne dieser Regelung bestätigt, bevor RWT-Koops das Vorliegen einer Einstandspflicht prüft. Die voraussichtlichen Kosten werden dem Käufer auf Verlangen bereits vor Prüfung mitgeteilt.
§ 6 Versand
Ist vom Käufer ein Versand der Kaufsache gewünscht, so richtet sich der Versand nach den folgenden Kriterien:
- Die Art des Versandes und die Wahl der Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen.
- Erfüllungsort für die Behebung von Mängeln ist bei fehlender abweichender Vereinbarungen für beide Parteien der Hauptbetriebssitz von RWT-Koops.
§ 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit der Käufer Unternehmer ist, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.RWT-Koops kann jedoch auch wahlweise an einem anderen Ort klagen, soweit ein Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung begründet werden kann. Das UN-Kaufrecht ist hiermit ausgeschlossen. Auf diesen Vertrag und seine Auslegung sowie auf außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche die bereits vor Vertragsschluss begründet wurden.
§ 8 Datenspeicherung
Gemäß Artikel 26 des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Ihre Daten über EDV firmenintern gespeichert werden.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine wirksame Bedingung, die dem Zweck der angestrebten Bedingung möglichst nahe kommt.